SGB II: Anspruch gegen Jobcenter auf Übernahme der Kosten für neue Heizung, Darlehen nicht erforderlich

Ein Hauseigentümer, der auf Leistungen nach SGB II angewiesen war, stand vor dem Problem, dass die alte Heizung irreparabel defekt war und kostenträchtig erneuert werden musste. Der betroffene beantragte beim Jobcenter Märkischer Kreis zunächst die darlehensweise Übernahme der zu erwartenden Erneuerungskosten. Das Jobcenter bewilligte auch ein entsprechendes Darlehen. Später sattelte der Hilfeempfänger um und beanspruchte nunmehr die Zahlung der Kosten für die runderneuerte Heizung auf Basis eines Zuschusses. Anders als das Darlehen hätte der Hilfeempfänger den Zuschuss nicht zurückzahlen müssen.

Das Jobcenter erteilte diesem neuerlichen Antrag im wesentlichen eine Absage. Von dem geltend gemachten Vorschuss in Höhe von 5.222,39 € bewilligte es lediglich niederschmetternde 6.60,-€. Es argumentierte unter anderem, dass die Wohnkosten im vorliegenden Fall ohnehin nicht angemesssen gewesen seien. Seien die Wohnkosten jedoch nicht angemessen, könne auch kein Zuschuss gewährt werden.

Das Sozialgericht Dortmund urteilte indessen zugunsten des Betroffenen und verurteilte das Jobcenter zur Zahlung des Zuschusses.

Denn nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund muss das Jobcenter die Kosten für die Erneuerung einer defekten Heizung ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Wohnkosten tragen, wenn es zuvor dem langzeitarbeitslosen Hauseigentümer keine Kostensenkungsaufforderung zugestellt hat. Das Sozialgericht stellte heraus, dass der Hauseigentümer wegen des von ihm selbst bewohnten Wohneigentums gemäß § 22 II SGB II als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltungskosten zu tragen habe, sofern diese Kosten angemessen seien. Soweit das Jobcenter im vorliegenden Fall gemeint hatte, die hohen Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage seien nicht angemessen, vermochte das Sozialgericht diesem Einwand nicht zu folgen. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund ist die Frage der Angemessenheit entscheidend, ob die Aufwendungen unabweisbar und unter Berücksichtigung der laufenden und der folgenden Aufwendungen verhältnismäßig sind. Jedenfalls könne sich das Jobcenter schon deshalb nicht auf die etwaige Unangemessenheit der Kosten berufen, weil es versäumt habe, dem Hauseigentümer einen Kostensenkungsbescheid zuzusenden und ihn also aufzufordern, eine kostengünstigere Heizung zu installieren oder in eine Mietwohnung umzuziehen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 19.09.2016, Az.: S 19 AS 1803/15

bearbeitet durch Rechtsanwalt Seyfried am 05.11.2016

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