Unfallversicherungsschutz auf betrieblicher Weihnachtsfeier

Die Klägerin, Mitarbeiterin einer Behörde, war aus Anlass einer Weihnachtsfeier, hier auf einer gemeinsamen Wanderung, zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie war der Auffassung, dass die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht ausreichend durch die Behördenleitung abgesegnet gewesen sein. Darüber hinaus habe die Behördenleitung selbst nicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen. Das aber sei Voraussetzung für den Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) sah das anders und gab der Klägerin recht.

Die Klägerin, so das BSG sei versichert gewesen, weil die Weihnachtsfeier in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, hier ihrer Beschäftigung als Sozialversicherungsfachangestellte gestanden habe. Auch die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier oder an anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sei als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII versichert. Es reiche aus, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinde. Dies im vorliegenden Fall festzustellen war allerdings wegen der Grösse der Behörde und ihrer Untergliederungen nicht ganz einfach.

Hier jedenfalls lies das BSG ausreichen, dass der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart hatte, dass die jeweiligen Sachgebiete eigene Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen. Weil Anfang und Ende der Feier dokumentiert und der Büroleitung, die dem Dienststellenleiter direkt unterstellt war, anzuzeigen war, die Beschäftigen sogar noch eine Zeitgutschrift erhielten und dies alles in dieser Form auch schon seit Jahren praktiziert worden war, hatte das BSG keinen Zweifel daran, dass die Weihnachtsfeier mit Zustimmung der Unternehmsleitung oder wie hier mit Zustimmung der Behördenleitung stattfand und damit im dienstlichen Interesse stattfand.

Neu ist an der Entscheidung, dass das BSG für die Annahme des Unfallversicherungsschutzes nicht mehr fordert, dass die Unternehmensleitung oder wie hier die Behördenleitung bzw. der Dienststellenleiter in Person an der Veranstaltung teilnimmt. Es reicht, wenn er zugestimmt hat und zumindest der die Veranstaltung ausrichtende Sachgebiets- oder Teamleiter teilnimmt und die Veranstaltung darüber hinaus jedem Mitarbeiter bzw. jeder Mitarbeiterin des jeweiligen Teams offenstand. Denn der Zweck einer betrieblichen Veranstaltung, so das BSG, der darin bestehe, die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet zu fördern, werde auch dadurch erreicht, dass kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführten.

 

Bundessozialgericht, Urteil v. 05.07.2016 - B2 U 19/14 R

 

bearbeitet durch Rechtsanwalt Seyfried am 05.11.2016

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