Umtausch bei Nichtgefallen einer gekauften Sache?

 

Kaufrecht

 

Ist es möglich, einen Kaufgegenstand bei bloßem Nichtgefallen umzutauschen?

 

Nein. Nach einem aktuellen Urteil des AG München vom 27.12.2011 (Az.:155 C 18514/11) ist der Umtausch eines Kaufgegenstandes bei bloßem Nichtgefallen ausgeschlossen. Eine Münchenerin hatte im Jahr 2011 Unterwäsche im Gesamtwert von 347,00 € in einem Geschäft gekauft. Zwei Tage nach dem Kauf wollte sie diese zurückgeben und forderte eine Erstattung des Kaufpreises. Mängel hatte die Unterwäsche keine; sie passe jedoch nicht zu ihrem Brautkleid, so die Käuferin. Die Verkäuferin lehnte einen Umtausch ab und die Käuferin erhob Klage. Immerhin sei vereinbart gewesen, dass sie die Unterwäsche bei Nichtgefallen umtauschen könne. Dies wurde von der Verkäuferin bestritten.

 

Das Urteil des AG München bietet Anlass zu einer genaueren Betrachtung der Rechte des Käufers nach Abschluss eines Kaufvertrages. Sehr häufig wird davon ausgegangen, dass der Käufer ein Recht auf Umtausch des Kaufgegenstandes hat. Selbst bei Mangelfreiheit konfrontieren viele Käufer wie selbstverständlich den Verkäufer mit der Bitte, den vor kurzer Zeit gekauften Gegenstand doch umzutauschen. Zwar wird einem solchen Wunsch in sehr vielen Fällen entsprochen, allerdings ist dies dann reine Kulanz des Verkäufers.

 

Grundsätzlich gilt nämlich:

Auf den Umtausch eines mangelfreien Kaufgegenstandes – sei es im Wege des bloßen Austausches oder der Kaufpreisrückzahlung – hat der Käufer keinen gesetzlichen Anspruch. Ein solcher besteht nur dann, wenn dem Käufer diese Möglichkeit explizit vom Verkäufer eingeräumt wurde, wenn also zwischen den Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

 

Anders verhält es sich lediglich bei einem Kauf via Fernkommunikationsmitteln, also z.B. einem Kauf bzw. einer Bestellung im Internet. Hier hat der Käufer grundsätzlich ein „Umtauschrecht“, auch wenn der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln ist. Die Begründung des Gesetzgebers ist einleuchtend:

Während sich der Käufer in einem Geschäft den Kaufgegenstand genauer anschauen und prüfen kann, ob ihm dieser auch wirklich gefällt und seinen Erwartungen entspricht, ist ihm dies bei einer Bestellung im Internet nicht möglich. Dem Käufer soll diese Möglichkeit jedoch bei einem Internetkauf nicht genommen werden. Insofern kann er nach Erhalt des Kaufgegenstandes testen, ob dieser ihm zusagt. Der Käufer sollte aber darauf achten, dass er den Kaufgegenstand nur antestet und nicht bereits ernste Belastungstests durchführt. Ansonsten könnte ein Wertersatz anfallen. Gefällt dem Käufer der Gegenstand nicht, kann er innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und ihn ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Wurde der Käufer nicht entsprechend über sein Recht informiert, kann die Frist auch länger sein.

 

Achtung: Dieses Recht gilt nicht uneingeschränkt für alle Gegenstände. Einschränkungen bzgl. des Ausprobierens des Gegenstandes ergeben sich z.B. bei Software und Filmen. Diese dürfen nicht vom Käufer entsiegelt werden, ansonsten erlischt das Widerrufsrecht.

 

 

Grundsätzlich gilt für Kaufgeschäfte getätigt sowohl via Fernkommunikationsmittel als auch während des Einkaufs in einem Geschäft:

Hat der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes einen Sachmangel, wird dem Käufer durch das Gesetz eine Vielzahl von Rechten eingeräumt. Hierbei muss jedoch zwischen den gesetzlich geregelten Sachmangelgewährleistungsrechten einerseits und den von den Herstellern evtl. eingeräumten Garantien andererseits unterschieden werden. Letztere sind lediglich freiwillige Zugeständnisse des Herstellers. Bei der Ausübung der gesetzlich verankerten Rechte – genannt seien hier exemplarisch der Nacherfüllungsanspruch (Austausch/Reparatur), das Recht auf Minderung und das Rücktrittsrecht – muss der Käufer jedoch verschiedenste Regeln beachten.

 

Die vorstehenden Ausführungen betreffen lediglich den Verbrauchsgüterkauf, also das Kaufgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher.

 

Wenden Sie sich im Zweifelsfall direkt an uns, wir helfen Ihnen gerne bei der Beantwortung Ihrer Fragen und der Durchsetzung Ihrer Rechte!

 

Bearbeitet am 20.02.2012

Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Gundlach

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