Knöllchen im Ausland eingefahren - besser bezahlen?

 

Vollstreckung des EU-Auslands-Bußgeldbescheides durch deutsche Behörden

 

Wer kennt das nicht?

Es ist heiß im Auto, die Kinder streiten sich lautstark auf der Rückbank; da möchte jeder Fahrer/jede Fahrerin gerne möglichst schnell sein/ihr Reiseziel erreicht haben oder genau dort parken, wo leider das Parken verboten ist. Dennoch ist gerade in diesem Sommerurlaub im EU-Ausland besondere Vorsicht geboten. Denn im Gegensatz zu den letzten Sommerferien bleiben rechtskräftige Bußgeldbescheide aus dem Urlaubsland heute nicht mehr folgenlos, da bereits seit dem 28.10.2010 eine europaweite Bußgeldvollstreckung möglich ist. Wer im EU-Ausland geblitzt und nicht direkt zur Kasse gebeten wird, der muss mittlerweile auch mit einer dementsprechenden Vollstreckung in Deutschland rechnen.

 

Die Situation vor dem 28.10.2010:

 

Vor dem 28.10.2010 wurden zwar im Falle eines festgestellten Geschwindigkeitsverstoßes durch die Behörden der EU-Länder Bußgeldbescheide erlassen, die auch an die Kfz – Halter in Deutschland verschickt wurden–

allerdings brauchte der Halter kaum Angst zu haben, dass er durch das Ignorieren des ausländischen Bußgeldbescheides Konsequenzen in Form einer Vollstreckungsmaßnahme erfahren würde. Da es zwischen den EU-Ländern kein Vollstreckungsabkommen gab, konnten rechtskräftige ausländische Bußgelder nicht in Deutschland vollstreckt werden. Einzige Ausnahme diesbezüglich stellte Österreich dar: Mit unseren direkten Nachbarn gibt es schon sehr lange eine solche Vereinbarung.

 

Die Situation seit dem 28.10.2010:

 

Am 28.10.2010 ist aufgrund eines EU Rahmenbeschlusses aus dem Jahr 2005 zwischen nahezu allen EU-Ländern ein Vollstreckungshilfeabkommen in Kraft getreten, was die EU-weite Vollstreckung von rechtskräftigen Geldsanktionen ermöglicht. Normiert wurde das Abkommen im „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“, kurz IRG. Eine Geldsanktion umfasst Geldbußen und Geldstrafen, aber auch Verfahrenskosten, § 87 Abs. 3 IRG. Die Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckungshilfe findet sich in § 87 Abs. 2 IRG. Die Geldsanktion muss aber mindestens 70,00 € betragen (inkl. Verfahrenskosten).

 

Am Anfang einer solchen Vollstreckungshilfe steht immer das normale Bußgeld- bzw. Strafverfahren, das im Mitgliedsstaat selbst durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens wird dann auch in der Regel der Betroffene durch einen Anhörungsbogen oder direkt durch einen Bußgeldbescheid über das anhängige Verfahren informiert.

 

An dieser Stelle ein Praxistipp:

Sollten Sie den drohenden bzw. ergangenen Bußgeldbescheid für rechtswidrig halten, sollten Sie sich bereits in diesem Verfahrensstadium dagegen wehren!

 

Das Verfahren endet mit einer rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Entscheidung. Die zuständige Behörde in Deutschland für die Überprüfung und Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ), welches nach Abschluss des Bußgeld- bzw- Strafverfahrens von der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedsstaates mit der Bitte um Vollstreckung informiert wird.

 

Das BfJ leitet nun das innerdeutsche Vollstreckungsverfahren ein, in dem es dem Betroffenen den Bußgeldbescheid zukommen lässt. Der Betroffene kann sich sodann innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem BfJ zu dem Bußgeldbescheid äußern. Zu beachten ist aber, dass das BfJ nicht mehr überprüft, ob der Bußgeldbescheid wirklich rechtmäßig ist. Insofern sind die Verteidigungsmöglichkeiten in diesem Verfahrensstadium bereits sehr eng begrenzt.

 

An dieser Stelle ein Praxistipp:

Zwar ist das BfJ grundsätzlich dazu verpflichtet, Vollstreckungshilfe zu leisten-

allerdings geschieht das auch nur dann, wenn die Einwendungen des Betroffenen nicht erheblich sind. Erheblich können die Einwendungen aber dann sein, wenn die Vollstreckung unzulässig ist oder der EU-Mitgliedsstaat versucht, einen Bußgeldbescheid zu vollstrecken, der gegen deutsche Verfassungsgrundsätze verstößt. Relevant sind hier die Fälle, in denen gegen die Unschuldsvermutung verstoßen wird, also insbesondere dann, wenn die zuständige ausländische Behörde eine Halterhaftung durchsetzen möchte (der Delinquent, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist nicht bekannt und deshalb soll automatisch der Halter des Fahrzeuges haften). Denn eine Halterhaftung ist in Deutschland nicht durchsetzbar. Die Einwendung der Halterhaftung sollte der Betroffene allerdings schon innerhalb des  Bußgeldverfahrens des Mitgliedsstaates erfolglos geltend gemacht haben.

 

Wird die Vollstreckung letztlich durch das BfJ bewilligt, hatten also die Einwendungen aus Sicht des BfJ keinen Erfolg, erhält der Betroffene hierüber einen weiteren Bescheid, gegen den er wiederum Einspruch einlegen kann. Hält das BfJ diesen Einspruch für unbegründet, wird die Sache vor dem zuständigen Amtsgericht weiter verhandelt. Allerdings wird auch hier nicht mehr die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsbewilligungsentscheidung des BfJ überprüft. Auch gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes können Rechtsmittel eingelegt werden.

 

Fazit:

Mit Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses können auch Bußgeldbescheide europäischer Mitgliedsstaaten in Deutschland vollstreckt werden. Insofern sollten solche Bescheide nicht einfach ignoriert werden, ansonsten droht eine Zwangsvollstreckung durch deutsche Behörden. Unabhängig von innerdeutschen vollstreckungsrechtlichen Fragen sollte aber stets beachtet werden:

Wenn Sie Ihren Urlaub gerne in einem bestimmten Land verbringen, drohen bei einer Wiedereinreise selbst dann Zwangsmaßnahmen vor Ort, wenn der Bußgeldbescheid – aus welchen Gründen auch immer – in Deutschland nicht vollstreckt wurde. Dieses Problem bestand auch schon vor Umsetzung des Rahmenbeschlusses in den Fällen, in denen der ausländische Bußgeldbescheid einfach ignoriert wurde.

 

Gute Fahrt!

 

Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Alexander Gundlach

 

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